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Referendariat



Dienstunfähigkeit

Unter Dienstunfähigkeit versteht man, dass ein Beamter infolge Krankheit, Körperverletzung, Unfall oder Kräfteverfalls außer Stande ist, seine dienstlichen Pflichten gegenüber seinem Dienstherrn zu erfüllen.


Dienstunfähigkeit wird i.d.R. durch ein amtsärztliches Gutachten festgestellt, der Beamte wird dann in den Ruhestand versetzt. Der Zustand der Dienstunfähigkeit kann nach bestimmten zeitlichen Abläufen erneut überprüft werden (meist nach ca. 2 Jahren).


Grundsätzlich hat ein Beamter erst mit der Verbeamtung auf Lebenszeit und nach mindestens 60 Dienstmonaten Anspruch auf Ruhegehalt (Ausnahme: Dienstunfall). Sollte einem Beamten im Referendariat oder als Beamter auf Probe etwas zustoßen, hat er keine Gehalts- oder Versorgungsansprüche.


Der Beamte auf Probe oder auf Widerruf wird aus dem Dienst entlassen und in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert.


Da auch mit dem Verlust der Arbeitskraft die Lebenshaltungskosten für sich (und die Familie) weiter bestritten werden müssen, empfehlen wir ausdrücklich den Abschluß einer Dienstunfähigkeitsversicherung. Dabei solltest Du darauf achten, dass es sich um eine „echte“ Dienstunfähigkeitsversicherung handelt und nicht nur um eine Berufsunfähigkeitsversicherung, die andere Voraussetzungen für eine Leistung hat.


Seit 2009 gibt es im Beamtengesetz auch die Möglichkeit der konkreten Verweisung. Die finanziellen Risiken können mit einem entsprechenden Bedingungswerk ebenfalls abgedeckt werden.


Wir beraten Dich gerne ausführlich zu diesem wichtigen Thema.

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